Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Survive to life Nepal/Pharping e.V.“ mit Sitz in Waiblingen.


§ 2

Vereinszwecke

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO). Er erfüllt seine Aufgabe in voller Unabhängigkeit und Neutralität.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe, insbesondere im Gesundheitswesen.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Finanzierung von Stipendien von Ärzten und Pflegepersonal in den Krankenhäusern von Nepal sowie die Ausbildung von Lehrkräften und den Neubau bzw. die Unterhaltung von Schulen.

4. Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne des § 58 Nr. 1 AO vornehmen. Hierbei sollen insbesondere schulische und berufliche Projekte im Gesundheitsbereich vor Ort in Nepal gefördert werden.

5. Förderungen der Entwicklungszusammenarbeit für den Aufbau einer beruflichen Existenz (Hilfe zur Selbsthilfe)


§ 3

Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


§ 4

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht jedem frei, der sich den Vereinszwecken verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, sie ohne Angabe von Gründen abzulehnen.


§ 5

Mitgliedsbeitrag

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Dieser ist für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.


§ 6

Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam.

2. Ein Mitglied, das gegen die Ziele oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand nach Anhörung mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden.


§7

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 8

Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 9

Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Das gilt auch für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins.

4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes. Sie legt auch den 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertreter fest. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter/in und dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 10

Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

2. Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  •  Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitglieder/innen.

 3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Vorstandsmitgliedern und wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bleibt der übrige Vorstand bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

4. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied jeweils einzeln vertreten.


§ 11 

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe, insbesondere im Gesundheitswesen, zu verwenden hat.


§ 12

Inkrafttreten


Die Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2017 in Kraft.

Haben wir Ihr Interesse geweckt, konnten wir Sie begeistern, und möchten Sie unseren Verein unterstützen?